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BL Speicher- & Photovoltaiksysteme GmbH

FEEL THE DIFFERENCE - Ihre Energiespezialisten

PV-Wissen

Steuer 2023

Einkommenssteuer

Umsatzsteuer

Betroffene Anlagen:

Bestehende und neue Anlagen, auch Ü20-Anlagen, ab Steuerjahr 2022

Nur Neuanlagen oder Nachrüstung wesentlicher Komponenten, Lieferung oder Fertigstellung ab 1.1.2023

Steuerbefreiung:

Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des Solarstroms

Umsatzsteuersatz null beim Kauf der Anlage bzw. der wesentlichen Komponenten (auch Speicher)

Gebäudevoraussetzungen:

Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Bis 30 kWp alle Gebäude, darüber Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Anlagengröße:

Bis 30 kWp (EFH, andere Gebäude) bzw. 15 kWp je Einheit im Mehrparteiengebäude, max. 100 kWp je Steuerperson

Keine Größenbegrenzung, Vereinfachung bis 30 kWp

Einkünfte aus der Weitergabe des Solarstroms steuerfrei:

Ja

Nein (falls Betreiber umsatzsteuerpflichtig)

Quelle: pv magazine, Ausgabe März 2023, Seite 18

  1. Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer 0% ab 01.01.2023 für:

    • Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher

    • Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden. Sowie auf öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden

    • Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel:  Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Anlagenleistung maximal 30 KWp

    • Lieferung und Installation ab 01.01.2023

    • Lieferadressat muss Anlagenbesitzer sein

    • Bei Kleinunternehmerregelung entfällt Umsatzsteuer auf Erträge

  2. Befreiung von der Einkommensteuer ab 01.01.2023:

    • Einkünfte beim Betreiben von Photovoltaikanlagen sind von der Einkommensteuer befreit (Verkauf von eingespeistem Strom)

    • Gilt für Anlagen bis 30 KWp auf:

      • Einfamilienhäusern

      • Doppelhaushälften, denn sie gelten als eigenes Wohnhaus

      • Gewerbeimmobilien

    • Mehrfamilienhäusern, 15 KWp je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 KWp

    • Gemischt genutzte Immobilien, 15 KWp je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 KWp

    • Insgesamt maximal 100 KWp pro Steuerperson

    • Nicht nur neue Anlagen, sondern auch alle bestehenden Anlagen und Steuerpersonen, bei denen die Kriterien erfüllt sind

    • Liebhaberei entfällt künftig

  3. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ab 2023 Einkommensteuererklärung für PV- Anlagenbetreiber machen

Infos

HTW Berlin - Unabhängigkeitsrechner

Mit dem Unabhängigkeitsrechner der HTW Berlin kann eine erste Berechnung der Autarkie durch Angabe des eigenen Jahresstromverbrauchs, PV Anlagenleistung und Speichergröße erfolgen.

Unter folgendem Link kann dieser Rechner aufgerufen werden:

HTW Berlin - Stromspeicherinspektion

Des Weiteren findet sich auf den Seiten der HTW Berlin die Stromspeicherinspektion, die jährlich von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin durchgeführt wird. Hier wird die Energieeffizienz von Photovoltaik (PV)-Speichersystemen für Privathaushalte aufgezeigt.

Einige der Komponenten finden sich auch in unserem Produktportfolio wieder.

Stromspeicherinspektion 2024

PVGIS

Mit PVGIS kannst du den zu erwartenden Ertrag deiner Anlage an deinem Standort berechnen.

PV Einspeisevergütung(EEG 2023)

Vergütungssätze_01.02.24.png

Vergütungssätze gültig ab 01.02.2024. Halbjährlich sinken die Vergütungssätze um 1%. 

Nächste Änderung ab dem 01.08.2024

(1) Es besteht Pflicht zur Direktvermarktung ab einer installierten Leistung von 100 kWp

(2) Die anzulegenden Werte beziehen sich auf Gebäudeanlagen im Sinne von §48 Abs. 2 („Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind“).

Quelle: https://www.carmen-ev.de/2022/08/02/eeg-2023-neue-verguetungssaetze-fuer-photovoltaik-gelten-ab-30-juli-2022/

Das Marktprämienmodell bedeutet eine Direktvermarktung des Stroms. Diese Form kommt bei Einfamilienhäusern in der Regel nicht vor. Hier kommt die Festvergütung zum Tragen. 

Beispielrechnung für eine 15 kWp Volleinspeiseanlage:

Für die ersten 10 kWp bekommt man 13ct/kWh und für die restlichen 5 kWp werden 10,9ct/kWh fällig. 10 x 13ct + 5 x 10,9ct = 184,5ct ; 184,5ct / 15kWh = 12,3 ct/kWh

Beispielrechnung für eine 15 kWp Überschusseinspeiseanlage:

Für die ersten 10 kWp bekommt man 8,2ct/kWh und für die restlichen 5 kWp werden 7,1ct/kWh fällig. 10 x 8,2ct + 5 x 7,1ct = 117,5ct ; 117,5ct / 15kWh = 7,83 ct/kWh

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